BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher GewaltArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. August 2014
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Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Geschlechterperspektive in die Durchführung und in die Bewertung der Auswirkungen dieses Übereinkommens einzubeziehen und politische Maßnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern und wirksam umzusetzen.

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