1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen für Opfer aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zur Verfügung stehen.
2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen
- für den sofortigen Schutz und ohne eine unangemessene finanzielle oder administrative Belastung für die Opfer zur Verfügung stehen;
- für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung erlassen werden;
- soweit erforderlich auf Antrag und mit sofortiger Wirkung ausgestellt werden;
- unabhängig von oder zusätzlich zu anderen Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen;
- in nachfolgende Gerichtsverfahren eingebracht werden können.
3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße gegen die nach Abs. 1 ausgestellten Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sind.
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