1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer der nach den Artikeln 33, 34, 35, 36, 37, 38 lit. a und 39 umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer der nach den Artikeln 35, 36, 37, 38 lit. a und 39 umschriebenen Straftaten, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
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