Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um alle Personen, die Zeuginnen beziehungsweise Zeugen der Begehung einer in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttat geworden sind oder die Gründe für die Annahme haben, dass eine solche Tat begangen werden könnte oder weitere Gewalttaten zu erwarten sind, zu ermutigen, dies den zuständigen Organisationen oder Behörden zu melden.
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