BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher GewaltArt. 21

Art. 21

In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Opfer Informationen über geltende regionale und internationale Mechanismen für Einzel- oder Sammelklagen und Zugang zu diesen haben. Die Vertragsparteien fördern die Bereitstellung einfühlsamer und sachkundiger Unterstützung für die Opfer bei der Einreichung solcher Klagen.

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