(1) Der grenzüberschreitende Güterverkehr gemäß Artikel 1 bedarf, sofern mit ihm ein Straßentransport verbunden ist, unbeschadet des Artikels 4 einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Die Genehmigung ist für jedes Lastfahrzeug auszustellen.
(2) Die Genehmigungen werden für eine Fahrt oder für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten im Rahmen der in Artikel 8 festgelegten Fristen und Kontingente erteilt, und zwar als
a) Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit-, oder Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten der Niederlassungsstaat des Unternehmers durchfahren wird);
b) eingeschränkte Genehmigungen (z. B.: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
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