Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
(1) Kombinierter Verkehr: die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird, und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien liegt (Vorlaufverkehr), sowie
b) vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahn-hof/Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackver-kehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Contai-nerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der Vertragsparteien oder jene beider Vertragsparteien überschritten werden muss, und
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird, und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien liegt (Nachlaufverkehr).
(2) Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Anhänger und Sattelanhänger.
(3) Gewerbsmäßiger Verkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
(4) Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, gemietet, geleast, erzeugt, erworben, bearbeite oder weiterentwickelt worden sein;
b) die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihre Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
c) die zur Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;
d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen im Eigentum des Unternehmens stehen oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(5) Kabotage
Die Güterbeförderung zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien mit den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Lastfahrzeugen.
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