(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich auf den grenzüberschreitenden
- Verkehr mit Lastfahrzeugen (Artikel 2 Z 2) auf der Straße
- Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1)
- gewerbsmäßigen Verkehr (Artikel 2 Z 3) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
- Werkverkehr (Artikel 2 Z 4) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
(3) Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
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