(1) Ein grenzüberschreitender Linienverkehr darf nur auf Grund von Be rechtigungen (Konzessionen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie der Berechtigungen berührter dritter Staaten geführt werden.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Berechtigung (Konzession) ist an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
- die Fahrtstrecke,
- eine Streckenskizze,
- die Beförderungspreise,
- einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
- die vorgesehene Betriebsperiode,
- den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
- Angaben über Zahl, Bauart und Ausstattung (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zur Herstellung des Einvernehmens und sofern erforderlich an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Linienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Nach Herstellung des Einvernehmens über die Einrichtung der Linie zwischen den zuständigen Behörden, wenn prinzipielle Gegenseitigkeit gewahrt ist und auch die Zustimmung anderer berührter Staaten vor liegt, erteilen die zuständigen Behörden die Berechtigungen (Konzessionen), tauschen diese aus und übersenden eine Kopie den Behörden anderer berührter Staaten. Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung (Konzession) für dieselbe Linie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
(4) Die Berechtigungen (Konzession) werden auf die Dauer von maximal 5 Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung (Konzession).
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) der zuständigen österreichischen Behörde, und beim Grenzübertritt in die Republik Kosovo ist das Original der Genehmigung der zuständigen kosovarischen Behörde vorzuweisen. Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Gleichschriften der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Linienverkehrs in Entsprechung der Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge erforderlich sind.
(6) Da die Republik Österreich und die Republik Kosovo keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen an die Bedingung gebunden, dass auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die gesetzlich erforderlichen Berechtigungen erteilen. Hiervon kann die Gemischte Kommission (Artikel 17) Ausnahmen beschließen.
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