(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitsstandards erfüllt:
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.a dieser Vereinbarung
b) Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.b
c) Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.c
(2) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 sowie der hierfür geltende Nachweis wird von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.
(3) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 17), vereinbaren, dass weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.
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