(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung umfasst
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d.h. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten)
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert werden (Abholfahrten)
d) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit verschiedener Häufigkeit durchgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.
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