Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
(1) „Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Absatz 3) noch der Definition des Pendelverkehrs (Absatz 2) entspricht.
(2) a) „Pendelverkehr“ ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielort Fahrgäste befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammen gefasst worden sind. Diese Fahrgäste sind entweder Staatsangehörige einer Vertragspartei, in der das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter „Ausgangsort“ und „Zielort“ sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels, sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb des Ausgangsortes und des Zielortes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
(3) „Linienverkehr“ ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können.
(4) „Transitverkehr“ ist jener Linienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt oder endet, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet oder beginnt;
(5) „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei ihren ständigen Sitz hat und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße zugelassen ist.
(6) „Omnibus“ ist jedes Kraftfahrzeug, das
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
(7) „Genehmigung“ ist der Nachweis, dass der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannten Verkehrsleistungen durchzuführen.
(8) „Berechtigung (Konzession)“ ist jene behördliche Bewilligung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Linienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über deren Hoheitsgebiete durchzuführen.
(9) „Zuständige Behörden“, die für die Anwendung dieser Vereinbarung verantwortlich sind, sind seitens der Republik Österreich: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, seitens der Republik Kosovo: Der Minister für Infrastruktur.
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