BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)Art. 19

Art. 19Vertragsdauer

In Kraft seit 01. September 2014
Up-to-date

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Wien, am 21. Juni 2013 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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