(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen:
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften und die Bestimmungen dieser Vereinbarung einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen für den Personengelegenheitsverkehr an den Unternehmer für Beförderungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen.
c) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei den betreffenden Unternehmer vom Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen.
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