Art. 15 Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften — Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des grenzüberschreitenden Personenverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Heimatstaates und des jeweils durchfahrenen Staates zu beachten.