BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)Art. 14

Art. 14Kabotageverbot

In Kraft seit 01. September 2014
Up-to-date

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.

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