Art. 14 Kabotageverbot — Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)
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Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.
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