(1) Die zuständige Behörde kann die Berechtigung (Konzession) nach den nationalen Rechtsvorschriften widerrufen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Linie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Berechtigungsbedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle des Widerrufes der Berechtigung (Konzession) einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Linie vorschlagen.
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