(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.
(2) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die linienmäßige Beförderung von Personen (Linienverkehr) auf der Straße im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.
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