(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die nachhaltige Ausweitung und Entwicklung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien und bei ihrer Förderung zu ihrem beiderseitigen Vorteil zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien führen einen Dialog und verstärken ihre Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse, um nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern, um Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern bzw. zu beseitigen und um das multilaterale Handelssystem zu fördern.
(2) Zu diesem Zweck gestalten die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich Handel und Investitionen nach Maßgabe des Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone. Das genannte Abkommen ist ein spezifisches Abkommen im Sinne von Artikel 43, mit dem die Handelsbestimmungen dieses Abkommens durchgeführt werden.
(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander und führen einen Meinungsaustausch über die Entwicklung des bilateralen und internationalen Handels, der Investitionen und der damit zusammenhängenden politischen Konzepte und Fragen.
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