(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich des humanitären Völkerrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen und des internationalen Flüchtlingsrechts, und mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus überein, bei der Verhütung und Ausschaltung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.
(2) Diese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere
a) im Rahmen der Durchführung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ihrer Verpflichtungen aus anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften und Instrumenten,
b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht,
c) durch Meinungsaustausche über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,
d) durch die Zusammenarbeit zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, gegebenenfalls einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und insbesondere durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus,
e) durch den Austausch einschlägiger bewährter Praktiken zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.
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