(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente einzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Fragen von Nutzen wäre.
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