(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.
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