(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) Schiedsrichtern zusammen. Innerhalb von vierzehn (14) Tagen, nachdem eine Vertragspartei um Einleitung des Schiedsverfahrens ersucht hat, bestellt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter und der Gemischte Ausschuss einen dritten Schiedsrichter. Die Bestellung eines Schiedsrichters durch eine Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege notifiziert. Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter bemühen sich, so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei (3) Monate nach dem Tag der Bestellung der Schiedsrichter zu einer Entscheidung zu gelangen. Der Gemischte Ausschuss vereinbart ausführliche Verfahrensregeln für die zügige Durchführung des Schiedsverfahrens.
(2) Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Schiedsrichter sprechen auf Ersuchen Empfehlungen dazu aus, wie der Schiedsspruch umzusetzen ist, um das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen wiederherzustellen.
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