(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
(2) Die Durchführung erfolgt im Wege des Konsenses und des Dialogs. Gibt es jedoch Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, so legt eine Vertragspartei sie dem Gemischten Ausschuss vor.
(3) Ist die eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet die Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss vorher alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. Die Vertragsparteien halten Konsultationen im Gemischten Ausschuss ab, die, sofern beide Vertragsparteien zustimmen, von einem vom Gemischten Ausschuss bestellten Vermittler erleichtert werden können.
(4) In besonders dringenden Fällen wird die Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu zwanzig (20) Tagen Konsultationen abgehalten. Nach Ende dieses Zeitraums findet die Maßnahme Anwendung. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei zur Prüfung aller Aspekte oder der Grundlage der Maßnahme um Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Artikel 46 ersuchen.
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