(1) Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Korea andererseits zusammensetzt.
(2) Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und seine allgemeinen Ziele zu fördern sowie um die Gesamtkohärenz in den Beziehungen aufrechtzuerhalten und das ordnungsgemäße Funktionieren aller anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten.
(3) Der Gemischte Ausschuss
a) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens;
b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;
c) ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen zum gemeinsamen institutionellen Rahmen gehörenden Abkommen eingesetzt wurden, gegebenenfalls um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte;
d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel;
e) setzt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens;
f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten;
g) legt nach Artikel 45 Absatzl 3 Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens im Wege des Konsenses bei;
h) prüft alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Nichterfüllung der Verpflichtungen und hält Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ab, um nach Artikel 45 Absatzl 3 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und Seoul zusammen. Sondersitzungen des Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von beiden Vertragsparteien geführt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen.
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