(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, rechtzeitig international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass nachhaltige, effiziente und fachlich unabhängige Statistiksysteme Informationen liefern, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger der Vertragsparteien relevant sind und sie in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bereits gesammelten Erfahrungen weiter.
Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:
a) schrittweise Harmonisierung der Statistiksysteme der beiden Vertragsparteien,
b) Feinabstimmung des Datenaustausches zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen Methodik,
c) Verbesserung der fachlichen Befähigung des statistischen Personals, um es in die Lage zu versetzen, die einschlägigen statistischen Normen anzuwenden,
d) Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung statistischen Know-hows.
(2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten
spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen
von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
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