(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Abrüstung und Nichtverbreitung sowie andere einschlägige Instrumente, denen beide Vertragsparteien zugestimmt haben, in vollem Umfang erfüllen. Die Vertragsparteien kommen darin überein, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie
a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;
b) zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und damit zusammenhängenden Gütern und Technologien ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, das Endverwender-Kontrollen und geeignete zivil- und strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften umfasst.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihr politischer Dialog die genannten Elemente begleiten und festigen wird.
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