(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie die Einbeziehung der Migrationsfragen in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten zu verstärken und zu intensivieren.
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien überein, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wieder zu übernehmen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Für Fälle, in denen Zweifel an der Staatsangehörigkeit bestehen, kommen die Vertragsparteien überein, ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rücknahme ihrer Staatsangehörigen zu schließen. Darin werden auch die Bedingungen in Bezug auf Staatsangehörige anderer Länder und Staatenlose behandelt.
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