(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit zu fördern, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des jeweils anderen zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in diesem Bereich zu unternehmen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, in den zuständigen internationalen Gremien, z. B. der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und dem ASEM, eng zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter Einhaltung des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle Vielfalt zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien werden prüfen, wie der Austausch, die Zusammenarbeit und der Dialog zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Bereichen Audiovisuelles und Medien gefördert werden können.
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