(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen getroffen werden müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche über den Klimawandel in anderen Gremien, z. B. im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:
a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel des schnellen Übergangs zu einer Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, durch den einzelstaatlichen Gegebenheiten angepasste Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen,
b) Eintreten für die effiziente Nutzung der Ressourcen, unter anderem durch den verbreiteten Einsatz der besten verfügbaren, wirtschaftlich tragfähigen CO2-armen Minderungs- und Anpassungstechnologien und -normen,
c) Austausch von Fachwissen und Informationen über die Vorteile und den Aufbau von Emissionshandelssystemen,
d) Verbesserung der Finanzierungsinstrumente des öffentlichen und des privaten Sektors, einschließlich Marktmechanismen und öffentlich-privater Partnerschaften, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels wirksam unterstützen könnten,
e) Zusammenarbeit in der Forschung auf dem Gebiet der CO2-armen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu vermindern, gleichzeitig jedoch das Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten,
f) gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen und Fachwissen hinsichtlich der Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen und der Entwicklung von Minderungs- und Anpassungsprogrammen,
g) gegebenenfalls Unterstützung von Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer, unter anderem durch die flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto.
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, den Dialog und die Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene zu intensivieren.
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