(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit beim Schutz der Umwelt, unter anderem auf regionaler Ebene, fortzusetzen und zu verstärken, insbesondere mit Blick auf Folgendes:
a) Klimawandel und Energieeffizienz,
b) Umweltbewusstsein,
c) Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich über biologische Vielfalt und biologische Sicherheit sowie des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen,
d) Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienstleistungen, einschließlich Umweltmanagementsystemen und Umweltkennzeichnung,
e) Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,
f) Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung, Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation,
g) Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Umweltschutz als wesentlicher Faktor für nachhaltige Entwicklung,
h) Bodenbewirtschaftung und Raumordnung,
i) der Austausch von Informationen, Fachwissen und Methoden.
(3) Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte wird, soweit relevant, Rechnung getragen.
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