(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter anderem im Zusammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und Arbeitsfragen zu fördern. Bereiche der Zusammenarbeit können unter anderem der regionale und soziale Zusammenhalt, die soziale Integration, die Systeme der sozialen Sicherheit, die lebenslange Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Gleichstellung der Geschlechter und menschenwürdige Arbeitsbedingungen sein.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Notwendigkeit, einen Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit als wesentlichen Faktor für nachhaltige Entwicklung und die Bekämpfung der Armut zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Zusagen, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards, wie sie insbesondere in der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.
(4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
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