(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in den Bereichen der Gesundheit und der wirksamen Regelung grenzübergreifender gesundheitlicher Fragen zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien streben an, den Informationsaustausch und ihre Zusammenarbeit unter anderem wie folgt zu fördern:
a) Informationsaustausch über die Überwachung von Infektionskrankheiten, einschließlich Influenzapandemien, und über Frühwarnung und Abwehrmaßnahmen,
b) Informationsaustausch über die Gesundheitsstrategien und die öffentlichen Gesundheitspläne,
c) Informationsaustausch über Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, z. B. Kampagnen gegen das Rauchen, Vorbeugung von Fettleibigkeit und Krankheitsbekämpfung,
d) soweit möglich Informationsaustausch auf dem Gebiet der Sicherheit und der Zulassung von Arzneimitteln,
e) soweit möglich Informationsaustausch sowie gemeinsame Forschung auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit, z. B. Lebensmittelrecht und Alarmmeldungen, etc.,
f) Zusammenarbeit bei FuE-bezogenen Aspekten, z. B. fortgeschrittene Behandlungsmethoden und innovative Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden,
g) Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei Konzepten für elektronische Gesundheitsdienste.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Durchführung internationaler Gesundheitsübereinkommen wie der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums zu fördern.
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