(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels den ungehinderten Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis anzustreben.
(2) In Verfolgung des in Absatzl 1 genannten Ziels
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten überSeeverkehrsdienste, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsaufteilungsabmachungen auf und berufen sich nicht auf Ladungsaufteilungsabmachungen, die in früheren bilateralen Abkommen enthalten sind;
b) verzichten die Vertragsparteien mit Inkrafttreten dieses Abkommens darauf, administrative, technische und gesetzgeberische Maßnahmen durchzuführen, die eine Diskriminierung zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften und denen der anderen Vertragspartei bei der Erbringung internationaler Seeverkehrsdienste bewirken könnten;
c) gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung der Infrastruktur der Häfen und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen und die Zuweisung von Liegeplätzen und Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung;
d) gestatten die Vertragsparteien den Reedereien der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet für die Erbringung von Schiffsagenturdiensten eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Zugang zum internationalen Seeverkehrsmarkt unter anderem das Recht für Anbieter internationaler Seeverkehrsdienste jeder Vertragspartei, die Beförderung von Haus zu Haus, bei der ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Anbietern von Verkehrsdiensten, die nicht Seeverkehrsdienste sind, im Gebiet der anderen Vertragspartei zu schließen, und zwar unbeschadet der für den Personen- und Güterverkehr dieser anderen Verkehrsträger geltenden Beschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.
(4) Dieser Artikel gilt für Gesellschaften der Europäischen Union und koreanische Gesellschaften. Begünstigte der Bestimmungen dieses Artikels sind auch Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union bzw. der Republik Korea niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Korea kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Korea nach den jeweils dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
(5) Die Frage des Betriebs von Schiffsagenturdiensten in der Europäischen Union und in der Republik Korea wird gegebenenfalls in spezifischen Abkommen behandelt.
(6) Die Vertragsparteien führen einen Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrspolitik.
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