(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen insbesondere mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter anderem durch
a) einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen kleine und mittlere Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können, und über die Verfahren hinsichtlich der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen,
b) Förderung von Kontakten zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Jointventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden Programme,
c) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungs- und Vermarktungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Stimulierung von Innovationen,
d) Erleichterung der Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen beider Vertragsparteien,
e) Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und Unterstützung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion.
(2) Die Vertragsparteien erleichtern die einschlägigen Maßnahmen der Zusammenarbeit derPrivatwirtschaft beider Vertragsparteien.
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