(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, die das Rechtsstaatsprinzip widerspiegeln, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und ihre Unterstützung für die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in all ihren Aspekten, wirtschaftliches Wachstum, Beiträge zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele und die Zusammenarbeit bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, insbesondere des Klimawandels.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze verantwortungsvollen staatlichen Handelns und die Bekämpfung der Korruption, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen.
(5) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter der bilateralen Beziehungen und in diesem Zusammenhang für die Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Beziehungen zu einer vertieften Partnerschaft auszubauen und die Bereiche der Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu erweitern.
(7) Die Durchführung dieses Abkommens zwischen Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen und einander achten, beruht daher auf den Grundsätzen des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.
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