BundesrechtInternationale VerträgeProtokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und San Marino

Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und San Marino

In Kraft seit 01. Februar 2008
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die neuen Mitgliedstaaten treten dem Abkommen bei.

Artikel 2

Art. 2

Der Titel des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits“.

Artikel 3

Art. 3

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 4

Art. 4

(1) Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Republik San Marino nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 5

Art. 5

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 6

Art. 6

Das Abkommen und die ihm beigefügten Erklärungen sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.

Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens und der ihm beigefügten Erklärungen.

Artikel 7

Art. 7

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November zweitausendsieben.