BundesrechtInternationale VerträgeProtokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und San Marino

Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und San Marino

In Kraft seit 01. August 2005
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die neuen Mitgliedstaaten treten dem Abkommen bei. Sie nehmen ebenso wie die derzeitigen Mitgliedstaaten das Abkommen sowie die ihm beigefügten Erklärungen an beziehungsweise zur Kenntnis.

Artikel 2

Art. 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

Art. 3

(1) Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Republik San Marino nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 4

Art. 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 5

Art. 5

Das Abkommen sowie die ihm beigefügten Erklärungen sind in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst.

Diese Texte sind dem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die Texte in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen und die ihm beigefügten Erklärungen abgefasst sind.

Artikel 6

Art. 6

Das Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am vierten Mai zweitausendfünf.