(1) Vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen in den in Artikel 4 genannten Themenbereichen bestehen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Kooperationsmaßnahmen gemäß den Artikeln 6 bis 13.
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