BundesrechtInternationale VerträgeStrafrechtsübereinkommen über KorruptionArt. 29

Art. 29

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

1. Die Vertragsparteien bestimmen eine oder erforderlichenfalls mehrere zentrale Behörden, welche die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 1 bestimmten Behörden mit.

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