Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Träger eines richterlichen Amtes oder ein sonstiger Bediensteter eines internationalen Gerichtshofs, dessen Zuständigkeit von der betreffenden Vertragspartei anerkannt wird, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
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