Im Sinne dieses Protokolls
a) bezeichnet der Ausdruck „Schusswaffe“ jede tragbare Feuerwaffe, mit Ausnahme antiker Schusswaffen oder deren Nachbildungen, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die ohne weiteres für diesen Zweck umgebaut werden kann. Antike Schusswaffen und deren Nachbildungen werden nach innerstaatlichem Recht definiert. Zu den antiken Schusswaffen zählen jedoch keinesfalls nach 1899 hergestellte Schusswaffen;
b) bezeichnet der Ausdruck „Teile und Komponenten“ jedes eigens für eine Schusswaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teil oder Ersatzteil, insbesondere den Lauf, den Rahmen oder das Gehäuse, den Schlitten oder die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, und jede zur Dämpfung des Knalls einer Schusswaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung;
c) bezeichnet der Ausdruck „Munition“ die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Treibladungsanzünder, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Schusswaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Komponenten selbst in dem jeweiligen Vertragsstaat genehmigungspflichtig sind;
d) bezeichnet der Ausdruck „unerlaubte Herstellung“ die Herstellung oder den Zusammenbau von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten oder Munition
i) aus Teilen und Komponenten, die Gegenstand des unerlaubten Handels waren;
ii) ohne Lizenz oder Genehmigung einer zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, oder
iii) ohne Kennzeichnung der Schusswaffen zum Zeitpunkt der Herstellung nach Artikel 8;
die Lizenz oder Genehmigung zur Herstellung von Teilen und Komponenten wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilt;
e) bezeichnet der Ausdruck „unerlaubter Handel“ die Einfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, den Transport oder die Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats, sofern einer der betreffenden Vertragsstaaten dies nicht im Einklang mit diesem Protokoll genehmigt oder wenn die Schusswaffen nicht im Einklang mit Artikel 8 gekennzeichnet sind;
f) bezeichnet der Ausdruck „Rückverfolgung“ die systematische Verfolgung des Weges von Schusswaffen und nach Möglichkeit der dazugehörigen Teile, Komponenten und Munition vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels behilflich zu sein.
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