1. Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche fallspezifische Informationen insbesondere über autorisierte Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure und, nach Möglichkeit, Beförderer von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition aus.
2. Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche Informationen unter anderem über folgende Angelegenheiten aus:
a) die organisierten kriminellen Gruppen, die bekanntlich oder mutmaßlich an der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und am unerlaubten Handel damit beteiligt sind;
b) die Verschleierungsmethoden, die bei der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und beim unerlaubten Handel damit angewendet werden, und Möglichkeiten zu ihrer Aufdeckung;
c) die Methoden und Mittel, die Versand- und Zielorte und die Routen, die von organisierten kriminellen Gruppen, die unerlaubten Handel mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition betreiben, in der Regel benutzt werden, und
d) Erfahrungen bei der Gesetzgebung sowie Verfahrensweisen und Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung der unerlaubten Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und des unerlaubten Handels damit.
3. Die Vertragsstaaten stellen einander sachdienliche, für die Strafverfolgungsbehörden nützliche wissenschaftliche und technische Informationen zur Verfügung oder tauschen sie gegebenenfalls aus, um sich gegenseitig besser in die Lage zu versetzen, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen und die an diesen unerlaubten Tätigkeiten beteiligten Personen strafrechtlich zu verfolgen.
4. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Rückverfolgung von möglicherweise unerlaubt hergestellten oder gehandelten Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst die rasche Reaktion auf Ersuchen um Hilfe bei der Rückverfolgung solcher Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition im Rahmen der verfügbaren Mittel.
5. Vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung oder jeglicher internationaler Übereinkünfte garantiert jeder Vertragsstaat die Vertraulichkeit der Informationen, die er nach diesem Artikel von einem anderen Vertragsstaat erhält, einschließlich rechtlich geschützter Informationen im Zusammenhang mit gewerblichen Transaktionen, und befolgt alle Einschränkungen des Gebrauchs dieser Informationen, falls er von dem die Informationen bereitstellenden Vertragsstaat darum ersucht wird. Kann die Vertraulichkeit nicht gewahrt werden, ist der Vertragsstaat, der die Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von ihrer Offenlegung in Kenntnis zu setzen.
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