BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – SchusswaffenI. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1Art. 1

Art. 1Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

In Kraft seit 08. November 2013
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