Der Depositar notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 54 beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 53;
b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 54;
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 57 in Kraft tritt;
d) jede Erklärung nach Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 55;
e) jede Vereinbarung nach Artikel 37;
f) jeden Vorbehalt nach Artikel 51 Absatz 2 sowie jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 56 Absatz 2;
g) jede Kündigung nach Artikel 58.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 13. Jänner 2000 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der am 2. Oktober 1999 Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
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