Art. 43 Artikel 43 — Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
(1) Die nach den Artikeln 28 und 42 bestimmten Behörden werden dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht spätestens bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitgeteilt. Jede Änderung wird dem Ständigen Büro ebenfalls mitgeteilt.
(2) Die Erklärung nach Artikel 32 Absatz 2 wird gegenüber dem Depositar dieses Übereinkommens abgegeben.
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