(1) Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden
a) auf Unterhaltspflichten;
b) auf das Eingehen, die Ungültigerklärung und die Auflösung einer Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung;
c) auf den Güterstand einer Ehe oder vergleichbare Regelungen für ähnliche Beziehungen;
d) auf trusts und Erbschaften;
e) auf die soziale Sicherheit;
f) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Gesundheit;
g) auf Maßnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer Straftaten ergriffen wurden;
h) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung;
i) auf Maßnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit gerichtet sind.
(2) Absatz 1 berührt in den dort erwähnten Bereichen nicht die Berechtigung einer Person, als Vertreter des Erwachsenen zu handeln.
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