BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über den internationalen Schutz von ErwachsenenArt. 35

Art. 35

In Kraft seit 01. Februar 2014
Up-to-date

Eine Behörde darf nach diesem Kapitel weder um Informationen ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen ernsthaft bedroht würde.

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