Art. 23 Artikel 23 — Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden