Art. 20 Artikel 20 — Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Rückverweise
Dieses Kapitel steht den Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Erwachsene zu schützen ist, nicht entgegen, deren Anwendung unabhängig vom sonst maßgebenden Recht zwingend ist.
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